Satzung

Ökologische Beschäftigungsinitiative Krummenhagen e.V.

Satzung

§ 1 Der Verein

Der Verein führt den Namen: „Ökologische Beschäftigungsinitiative Krummenhagen“ e.V. und wird in das Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist 18442 Steinhagen, Krummenhagener Straße 7a.

 § 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins liegt in der Bildung der Bevölkerung, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten, in der Förderung von Kunst und Kultur, des Sports  , des Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und der Völkerverständigung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung oder Ermöglichung von Seminaren, insbesondere im vereinseigenen Tagungshaus „Eulenhof‘, die Vergabe von Stipendien, die Organisation und Durchführung  internationaler Jugend-begegnung, insbesondere der deutsch-polnischen Jugendbegegnung sowie durch die Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen.

§ 3 Dauer und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein ist auf unbestimmte Dauer errichtet

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgtausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätigeZwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch             unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.                                                       

§  5 Mitgliedschaft im Verein

Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.

1. Mitglieder des Vereins können volljährige und juristische Personen werden, die aktiv den Zweck des Vereins unterstützen und die Satzung durch eine schriftliche Beitrittserklärung anerkennen. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederver-sammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Fördermitglieder des Vereins können solche werden, die nicht im Sinne von § 5 Punkt 1 aktiv im Verein tätig werden können oder wollen, aber sich mit dem Verein verbunden fühlen und seine Tätigkeit ideell und finanziell fördern. Diese Mitglieder sind im Verein nicht stimmberechtigt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung steht dem Antragsteller der Weg über die Mitgliederversammlung offen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand mitzuteilen. Ein Anspruch auf bereits gezahlte Beiträge besteht nicht. Der Ausschluss kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten fristlos erfolgen und ist bei einfacher Stimmenmehrheit verbindlich. Vorher muss eine Anhörung des Betroffenen stattgefunden haben. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es 3 Monate nach der 2, schriftlichen Mahnung durch den Schatzmeister den Betrag nicht entrichtet. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbetrag innerhalb des I. Quartals zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Revisionsbeauftragten

4. der Beirat

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe das verlangen

Aufgaben der Mitgliederversammlung

            1.Entscheidungen zur Vereinssatzung

            2.Wahl des Vorstandes und der Revisionsbeauftragten

            3.Entlastung des Vorstandes und der Revisionsbeauftragten

            4.Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

            5.Entscheidung zum Rahmenplan des laufenden Haushaltsjahres

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwe-senden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit rechtswirksam.

Eine Ausnahme bildet der Beschluss der Vereinssatzung auf der Gründerversammlung. Alle, mindestens aber sieben, an der Gründung beteiligten Vereinsmitglieder unter-schreiben das Satzungsoriginal nach einstimmiger Beschlussfassung.

Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einer vorher bestimmten Person protokolliert. Die Beschlüsse sind deutlich zu kennzeichnen. Das Protokoll wird von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollanten unterzeichnet und ist allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und der Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Diese drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein nach    außen im Sinne des § 26 BGB zu vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen und mit einfacher Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen.

Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt und können wiedergewählt werden.

Vorstandsmitglieder können nur dann vorzeitig abgewählt werden, wenn in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Vorstand erfolgt.

Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen und ist ihr rechenschaftspflichtig. Der Rechenschaftsbericht ist schriftlich, als Beschlussvor-lage, an die Mitglieder auszuhändigen.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und sorgt für die Verwirklichung ihrer Beschlüsse.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zur ordentlich eingeladenen Beratung anwesend sind.

Beschlüsse werden protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

Für die Geschäftsführung wird vom Vorstand ein Geschäftsführer eingesetzt, der für seine Tätigkeit dem Vorstand rechenschaftspflichtig ist.

Auf der Grundlage des BGB § 31 befreit der Verein den Vorstand von jeglicher Haftung gegenüber Dritten.

3. Die Revisionsbeauftragten kontrollieren selbständig sowie auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dazu prüfen sie die Kasse und die Rechnungs-legung sämtlicher Vereinskonten hinsichtlich des Einsatzes der Gelder im Sinne des Vereinszweckes.

Die Revisionsbeauftragten geben“ einmal jährlich zur Mitgliederversammlung eine Analyse der Vereinsarbeit mit einem Rechenschaftsbericht.

Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung. Es werden mindestens zwei Mitglieder gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt und können wiedergewählt werden. Über das vorzeitige Ausscheiden eines     Revisionsbeauftragten entscheidet die Mitgliederversammlung .

4. Dem Beirat gehören mindestens drei vom Vorstand berufene Mitglieder an, die ehren-amtlich den Vorstand beraten. Eine Mitgliedschaft im Beirat ist nicht an eine Vereinsmit-gliedschaft gebunden.

§ 8 Vereinsvermögen

Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass über das Vereinsvermögen eine laufende, sorgfältige, revisionssichere Übersicht besteht.

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen steuerbe-günstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemein-nützige Zwecke, beinhaltend Bildung der Bevölkerung, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten,  der Förderung von Kunst und Kultur, des Sports, des Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und der Völkerverständigung.

Krummenhagen. 2017